Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 45g

§ 45g – Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach § 45e Satz 1 festgelegte Ziele verlängern, soweit es für bestimmte Teile der Meeresgewässer wegen natürlicher Gegebenheiten unmöglich ist, die Ziele fristgerecht zu erreichen. Sie berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Auswirkungen auf Meeresgewässer anderer Staaten sowie die Hohe See. (2) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Meeresgewässer Ausnahmen hinsichtlich der Erreichung des guten Zustands nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 oder hinsichtlich der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele zulassen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Ziele nach Satz 1 nicht erreicht werden können auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, normal normal natürlichen Ursachen, normal normal höherer Gewalt oder normal normal Änderungen der physikalischen Eigenschaften des Meeresgewässers durch Maßnahmen aus Gründen des Gemeinwohls, sofern der Nutzen der Maßnahmen die nachteiligen Umweltauswirkungen überwiegt. normal normal normal arabic Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 ist sicherzustellen, dass die Erreichung des guten Zustands der Meeresgewässer, einschließlich der Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht dauerhaft verhindert oder erschwert wird. (3) Verlängert die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 eine Frist oder lässt sie Ausnahmen nach Absatz 2 zu, hat sie Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele weiterzuverfolgen, normal normal in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eine weitere Verschlechterung des Zustands des Meeresgewässers zu vermeiden und normal normal nachteilige Wirkungen auf den Zustand der Meeresgewässer, einschließlich der Meeresgewässer anderer Staaten sowie der Hohen See, abzuschwächen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann Fristen für die Erreichung von Umweltzielen in Meeresgewässern verlängern, wenn natürliche Gegebenheiten dies erforderlich machen.
  • Bei der Entscheidung über Fristverlängerungen werden die Auswirkungen auf andere Staaten und die Hohe See berücksichtigt.
  • Ausnahmen von den Umweltzielen sind möglich, wenn diese aufgrund äußerer Einflüsse oder höherer Gewalt nicht erreicht werden können.
  • Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der gute Zustand der Meeresgewässer dauerhaft gefährdet wird.
  • Bei Fristverlängerungen oder Ausnahmen muss die Behörde Maßnahmen ergreifen, um die Umweltziele weiterhin zu verfolgen und negative Auswirkungen auf die Meeresgewässer zu minimieren.